Nehmen Sie Ihr Recht wahr - auch in diesem Bereich unterstützen wir Sie gerne in der Hauswirtschaftliche Versorgung.
Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen zu Hause versorgt und betreut werden, erhalten Verhinderungspflege, wenn ihre Angehörigen eine Vertretung brauchen. § 39 im Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI) regelt Leistungen, Umfang und Kosten der Verhinderungspflege.
Das Konzept der Verhinderungspflege: Pflegende Angehörige oder der Pflegebedürftige selbst engagiert jemanden, der den Pflegebedürftigen stellvertretend für die Hauptpflegeperson versorgt. Die Verhinderungspflege erstattet die Kosten bis zu einer bestimmten Höhe, wenn der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat.
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr (…).
Weil es manchmal notwendig ist, unerwartet und kurzfristig Ersatz für die Pflege zu finden, muss nicht zwingend vor der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege der Antrag gestellt werden. Leistungen der Verhinderungspflege müssen auch nicht im Voraus von der Pflegekasse genehmigt werden, wichtig ist nur, dass während der Verhinderungspflege alle Belege und Nachweise zu den Aufwendungen gesammelt werden, um sie später bei der Pflegekasse einzureichen.
Der Antrag und die Erstattung der Kosten für eine Verhinderungspflege sind also rückwirkend möglich. Der Pflegebedürftige muss den Antrag auf Verhinderungspflege bei seiner Pflegekasse stellen. Wichtig zu wissen ist auch, dass der jährliche Kostenrahmen für die Verhinderungspflege auf 1.612 Euro begrenzt ist.
Grundsätzlich können Sie Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen, bzw. 42 Tage im Jahr in Anspruch nehmen. Dies kann sowohl komplett am Stück als auch in Teilabschnitten von Tagen, Wochen oder auch nur Stunden in Anspruch erfolgen. Dafür stellt die Pflegekasse maximal 1.612 € pro Kalenderjahr zur Verfügung. Es ist allerdings möglich einen Teil der Mittel, die für die eventuelle Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege gedacht sind, heranzuziehen. Maximal die Hälfte des noch nicht genutzten Betrages für Kurzzeitpflege kann für die Finanzierung der Verhinderungspflege genutzt werden. Somit erhöht sich der maximale Betrag auf insgesamt 2.418 €.
Im Rahmen der Verhinderungspflege können die Ersatzpflegepersonen, also Angehörige oder Mitarbeiter von Pflegediensten, folgende Tätigkeiten übernehmen:
Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich die Leistung im Bereich Hauswirtschaftliche Versorgung (stundenweise) anbieten.